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Art. 2

Fassungen
ab 18.08.2002 — BGBl. III Nr. 182/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.08.2002 BGBl. III Nr. 182/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.2002BGBl. III Nr. 182/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in der Bundesrepublik Deutschland:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer,
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer,
      3. Ziffer 3
        die Gewerbesteuer und
      4. Ziffer 4
        die Grundsteuer,
      einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer,
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer,
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer,
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
      einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034863