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Art. 33

Fassungen
ab 18.08.2002 — BGBl. III Nr. 182/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute18.08.2002 BGBl. III Nr. 182/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

18.08.2002BGBl. III Nr. 182/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 33

Kündigung

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des In-Kraft-Tretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Einganges der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. Im Fall der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. Litera a
    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
  2. Litera b
    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

GESCHEHEN zu Berlin, am 24. August 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034894