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§ 4 FSG-NV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 357/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 357/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nachschulungen bei sonstiger Problematik

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035159