Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Controlling-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 5,
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden bzw. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
(2)Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
Schlagworte
Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Dokumentnummer
NOR40129685