Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 21.08.2002 — BGBl. II Nr. 319/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute21.08.2002 BGBl. II Nr. 319/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controlling-Richtlinien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2002BGBl. II Nr. 319/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 5,

Text

Organisation und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
  2. Absatz 2,Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Absatz eins, genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2011

Gesetzesnummer

20002160

Dokumentnummer

NOR40035172