Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Lagerungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
die Stabilität und Eignung der Unterlage,
die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
den Böschungswinkel von Schüttgütern,
den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
mögliche äußere Einwirkungen.
(2)Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3)Absatz 3,Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40035367