Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2)Absatz 2,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40035378