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§ 25 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. Ziffer eins
      in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. Ziffer 2
      direkt ins Freie führen.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. Ziffer 3
      Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
      1. Litera a
        Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
      2. Litera b
        kulturelle Einrichtungen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. Ziffer eins
      so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. Absatz 6,Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035382