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§ 3 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Ausgänge

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
    2. Ziffer 2
      Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
  2. Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. Ziffer eins
      daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. Absatz 4,Paragraph 46, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035360