Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40035389