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§ 34 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Waschplätze, Waschräume, Duschen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. Absatz 6,Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. Ziffer eins
      ausreichend bemessen sind, sodass sich jede/r Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. Ziffer 2
      mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. Ziffer 4
      mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. Ziffer 5
      mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Absatz 8,Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. Absatz 9,Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. Ziffer 2
      24 °C in Waschräumen mit Duschen.
  10. Absatz 10,Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035391