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§ 36 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. Ziffer eins
      für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. Ziffer 2
      die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
    3. Ziffer 3
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. Ziffer 5
      ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Bedienstete/n eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. Ziffer 6
      keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. Ziffer 7
      dem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. Ziffer 9
      in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  4. Absatz 4,Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. Absatz 5,Wenn nach Paragraph 28, Absatz 3, B-BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      diese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 46, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002, wenn die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, Ziffer 3, 4,, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 30. September 2002;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.

Schlagworte

Aufenthaltsraum, Sicherheitsgrund, Arbeitskleidung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035393