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§ 39 B-AStV

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.10.2002 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz

Mittel für die Erste Hilfe

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
  2. Absatz 2,Mittel der ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
    2. Ziffer 2
      Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer/innen und
    3. Ziffer 3
      die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
  4. Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
  5. Absatz 5,In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035396