Rechtstracker.at

§ 44 B-AStV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.10.200231.12.2024 BGBl. II Nr. 352/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 352/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2024

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Brandschutzgruppe

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. Ziffer 3
      der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Datum des Einsatz- oder Übungstages,
    2. Ziffer 2
      Umfang des Einsatzes oder der Übung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. Absatz 7,Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

Schlagworte

Einsatztag

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035401