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§ 45a B-AStV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 356/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45a heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 356/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 356/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
    1. Ziffer eins
      10 m³ pro Person oder
    2. Ziffer 2
      5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
    3. Ziffer 3
      5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
    aufweisen.
  5. Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

Schlagworte

Arbeitsraum, Verkehrswegebeleuchtung

Im RIS seit

22.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40158445