Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird.
(3)Absatz 3,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40035362