Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.10.2002 — BGBl. I Nr. 153/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.2002 BGBl. I Nr. 153/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 153/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20002164

Dokumentnummer

NOR40035467