Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der XXI. GP des NationalratesVorzeitige Beendigung der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 112/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2006,).
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG vor Ablauf der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR40035486