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§ 13c ÖSG

Fassungen
01.10.2006 bis 19.10.2009 — BGBl. I Nr. 105/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13c20.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 13c01.10.200619.10.2009 BGBl. I Nr. 105/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 105/2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2009

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
    5. Ziffer 5
      die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
    6. Ziffer 6
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    7. Ziffer 7
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    8. Ziffer 8
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    9. Ziffer 9
      die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
    10. Ziffer 10
      Vertragsauflösungsgründe;
    11. Ziffer 11
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  5. Absatz 5,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  6. Absatz 6,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  9. Absatz 9,Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Absatz eins, nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Absatz eins, mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung.
  10. Absatz 10,Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 13, Absatz 10 und gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, abzudecken.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40079309