Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13dParagraph 13 d
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand des Investitionszuschusses;
förderbare Investitionskosten;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
- soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
das Verfahren
Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
Berichtslegung (Kontrollrechte);
Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
(3)Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;
Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(5)Absatz 5,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Artikel 88, E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40079310