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§ 14a ÖSG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a01.07.200630.06.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragsstellung

Paragraph 14 a,

Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
  2. Ziffer 2
    die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
  3. Ziffer 3
    den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
    weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
  4. Ziffer 4
    eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
  5. Ziffer 5
    ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
  6. Ziffer 6
    die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
  7. Ziffer 7
    die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
  8. Ziffer 8
    die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Schlagworte

Fahrplanmanagement

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40079312