Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Konzessionsrücknahme
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14b Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40079314