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§ 14c ÖSG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14c01.07.200630.06.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Konzessionsrücknahme

Paragraph 14 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      eine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40079314