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§ 15 ÖSG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1520.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 1501.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 1501.01.200330.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 105/2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

Aufgaben

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind:
    1. Ziffer eins
      Ökostrom nach Maßgabe des Paragraph 10, zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen abzunehmen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen
      1. Litera a
        mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
      2. Litera b
        mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
      3. Litera c
        mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Ziffer eins, erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet;
    4. Ziffer 4
      soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß Paragraph 30, Absatz 4, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
    5. Ziffer 5
      die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (Paragraph 10,) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
    6. Ziffer 6
      die Einhaltung der Marktregeln.
  2. Absatz 2,Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des Paragraph 47, ElWOG sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035550