Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
20.10.2009
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Ökobilanzgruppe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40100834