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§ 18 ÖSG

Fassungen
24.08.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.10.200630.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 1824.08.200230.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in Paragraphen 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie - einschließlich den Ausgleich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, - betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
    4. Ziffer 4
      Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 10 und 15 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
  4. Absatz 4,Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035553