Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Abgeltung der Mehraufwendungen
§ 21.Paragraph 21,
Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten:
Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen ergeben (Paragraph 22,),
die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035556