Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 21.Paragraph 21,
Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten: Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:
Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben,Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 22 b,) und den sich aus den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen ergeben,
die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079322