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§ 21a ÖSG

Fassungen
01.01.2009 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a01.01.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 21a01.10.200631.12.2008 BGBl. I Nr. 105/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

3a. Teil

Fördervolumen

Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

Paragraph 21 a,

Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (Paragraph 10, Ziffer 4,) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß Paragraph 11 b, gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (Paragraph 5, Ziffer 31 a,) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (Paragraph 20,) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (Paragraph 11,) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 22, vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß Paragraph 21, ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40100838