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§ 22a ÖSG

Fassungen
20.10.2009 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a20.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 22a01.01.200719.10.2009 BGBl. I Nr. 105/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2012:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
    5. Ziffer 5
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Für die dem Kalenderjahr 2012 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2013, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen – 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Absatz eins, ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  3. Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Absatz eins, zu entrichten.

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40111063