Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
Verordnungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im Paragraph 26, Absatz 3, E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40035561