Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG).
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40035563