Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30bParagraph 30 b
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Text
Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des § 22 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2002, sind zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 18,) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, sind zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, gebührt. (2)Absatz 2,Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40079334