Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32cParagraph 32 c
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32c.Paragraph 32 c,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (§ 11a Abs. 5) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß § 21b Z 1 und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (§ 21b Z 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Differenz zwischen 20 Mio. Euro (Paragraph 11 a, Absatz 5,) und dem aus dem Kalenderjahr 2007 verbliebenen Unterstützungsvolumen ist von dem für das Kalenderjahr 2008 für die Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumen aufzubringen. Dieser Differenzbetrag ist für die Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß Paragraph 11 a, zu verwenden. Das nach Abzug dieses Betrages verbleibende restliche Unterstützungsvolumen für die Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 ist zu gleichen Teilen auf diese Anlagekategorien aufzuteilen. Für die übrigen Anlagenkategorien (Paragraph 21 b, Ziffer 3 und 4) bleibt das Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bestehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der §§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Bestimmungen dieser Novelle treten, mit Ausnahme der Paragraphen eins, 10 a, Absatz 4, 25, Absatz eins und Paragraph 32 c,, nach Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3,§§ 1, 10a Abs. 4, 25 Abs. 1 und § 32c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen eins, 10 a, Absatz 4, 25, Absatz eins und Paragraph 32 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4)Absatz 4,Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 21b Z 1 und 2 auf Grund des § 10a in Verbindung mit § 10 Z 4 abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des § 10a neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Abs. 1 neu zu bestimmen.Die zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem der Kundmachung folgenden Tag zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 21 b, Ziffer eins und 2 auf Grund des Paragraph 10 a, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 4, abgeschlossenen Verträge sind nichtig und unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10 a, neu abzuschließen. Dabei ist das für die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle maßgebliche Einspeisetarifvolumen für diese Anlagen unter Anwendung des Absatz eins, neu zu bestimmen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Das Inkrafttreten ist der 10. Juni 2008, vgl. K BGBl. I
Nr. 80/2008.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
NOR40096406