Rechtstracker.at

§ 8 ÖSG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.10.200930.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2011
§ 801.10.200619.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 105/2006
§ 801.01.200330.09.2006 BGBl. I Nr. 149/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 105/2006

Abkürzung

ÖSG

Index

58/02 Energierecht

Text

Herkunftsnachweis

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  4. Absatz 4,Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.
  5. Absatz 5,Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20002168

Dokumentnummer

NOR40035543