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§ 4 IV-V

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 421.09.200231.12.2006 BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.09.2002BGBl. II Nr. 338/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.

Text

Qualitätsstandards für den Unterricht

Paragraph 4, (1) Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 50 a, FrG und im Rahmencurriculum (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.

  1. Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Lernenden in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
  2. Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Lernenden zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Gesetzesnummer

20002183

Dokumentnummer

NOR40035736