Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.
Text
Kurszeiten
§ 6. Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lernenden festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Lernenden zu berücksichtigen. Paragraph 6, Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lernenden festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Lernenden zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40035738