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§ 8 IV-V

Fassungen
21.09.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.09.200231.12.2006 BGBl. II Nr. 338/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.2002BGBl. II Nr. 338/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005

Abkürzung

IV-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.

Text

Kursbestätigung

Paragraph 8, (1) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung (Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar)) auszustellen, wenn der Lernende das Kursziel (Paragraph 3,) erreicht hat.

  1. Absatz 2,Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (Paragraph 7, Absatz 2,) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (Paragraph 3,) hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.
  2. Absatz 3,Die Kursbestätigung hat der Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar) zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Fremden und dem FIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist vier Jahre nach Abschluss des jeweiligen Kurses aufzubewahren und danach zu vernichten.

Gesetzesnummer

20002183

Dokumentnummer

NOR40035740