Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.
Text
Kursbestätigung
§ 8. (1) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung (Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar)) auszustellen, wenn der Lernende das Kursziel (§ 3) erreicht hat.Paragraph 8, (1) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung (Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar)) auszustellen, wenn der Lernende das Kursziel (Paragraph 3,) erreicht hat.
(2)Absatz 2,Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 7 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3) hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (Paragraph 7, Absatz 2,) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (Paragraph 3,) hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.
(3)Absatz 3,Die Kursbestätigung hat der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Fremden und dem FIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist vier Jahre nach Abschluss des jeweiligen Kurses aufzubewahren und danach zu vernichten.Die Kursbestätigung hat der Anlage B Anmerkung, Anlage B nicht darstellbar) zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Fremden und dem FIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist vier Jahre nach Abschluss des jeweiligen Kurses aufzubewahren und danach zu vernichten.
Dokumentnummer
NOR40035740