Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 449/2005.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,.
Text
Kosten
§ 9. (1) Die maximale Kostenbelastung des Bundes pro Lernendem beträgt € 182 für einen Kurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten oder maximal € 22 für den Sprachkenntnisnachweis.Paragraph 9, (1) Die maximale Kostenbelastung des Bundes pro Lernendem beträgt € 182 für einen Kurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten oder maximal € 22 für den Sprachkenntnisnachweis.
(2)Absatz 2,Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Abs. 1 verkürzt, vermindert sich die maximale Kostenbelastung des Bundes entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, verkürzt, vermindert sich die maximale Kostenbelastung des Bundes entsprechend.
(3)Absatz 3,Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (§ 3) hinaus, richtet sich die Kostenbelastung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten. Abs. 1 gilt.Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel (Paragraph 3,) hinaus, richtet sich die Kostenbelastung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten. Absatz eins, gilt.
Dokumentnummer
NOR40035741