Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 280/2006).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2006,).
Text
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben. Paragraph eins, Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Dokumentnummer
NOR40035785