Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Einschränkung des Sicherheitsberichts
§ 12.Paragraph 12,
Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des § 84c Abs. 5 zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn hinsichtlich der Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe (§ 84b Z 5 GewO 1994) sowie der Art und Weise ihrer Aufbewahrung und Verwendung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Eine Einschränkung des Inhalts des Sicherheitsberichts im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz 5, zweiter und dritter Satz GewO 1994 ist zulässig, wenn hinsichtlich der Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe (Paragraph 84 b, Ziffer 5, GewO 1994) sowie der Art und Weise ihrer Aufbewahrung und Verwendung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen eine Freisetzung des Stoffes oder von Energie, die zur Entstehung eines Industrieunfalls führen könnte, nicht möglich ist;
Stoffe, die so und in solchen Mengen verpackt und eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem Industrieunfall führen kann;
Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des § 84c Abs. 9 GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen Industrieunfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen ein Industrieunfall ausgelöst werden kann;Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen des Betriebs oder eines benachbarten Betriebs im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz 9, GewO 1994 vorhanden sind, dass weder sie selbst einen Industrieunfall verursachen können noch im Zusammenwirken mit anderen gefährlichen Stoffen ein Industrieunfall ausgelöst werden kann;
Stoffe, die gemäß der Einstufung nach Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 als gefährliche Stoffe definiert sind, für die jedoch davon ausgegangen werden kann, dass sie im betrachteten Fall keinen Industrieunfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die Einstufung als gefährlicher Stoff nicht angemessen ist.
Schlagworte
Produktionsverfahrensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035822