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Art. 1 § 3 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 18.08.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.10.200218.08.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherheitskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4, GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
    1. Ziffer eins
      Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Paragraph 84 b, Ziffer 7, GewO 1994) von Industrieunfällen;
    3. Ziffer 3
      sicheres Betreiben der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994);
    4. Ziffer 4
      sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
    6. Ziffer 6
      begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
    7. Ziffer 7
      Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
    1. Ziffer eins
      für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
    2. Ziffer 2
      für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 10,) und des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,).

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035813