Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sicherheitskonzept
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4, GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht. Mit dem Sicherheitskonzept soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (§ 84b Z 7 GewO 1994) von Industrieunfällen;Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risken (Paragraph 84 b, Ziffer 7, GewO 1994) von Industrieunfällen;
sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 2 GewO 1994);sicheres Betreiben der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994);
sicheres Durchführen von sicherheitstechnisch relevanten betrieblichen Änderungen;
Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
begleitende Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;für Schwelle-1-Betriebe in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) und des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).für Schwelle-2-Betriebe in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 10,) und des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,).
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035813