Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen
§ 8.Paragraph 8,
Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen müssen wie folgt dargestellt werden:
die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden;
die nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren im Sinne des § 84c Abs. 1 GewO 1994 begegnet werden soll;die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß Paragraph 7, ermittelten Gefahren im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz eins, GewO 1994 begegnet werden soll;
sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden;
in Ergänzung der Nachweise gemäß Z 2 und Z 3 muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 Z 3 GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage im Sinne des § 7 Z 1 beziehen.in Ergänzung der Nachweise gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, Absatz 5, Ziffer 3, GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40035818