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Art. 1 § 8 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 18.08.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 801.10.200218.08.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

Paragraph 8,

Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen müssen wie folgt dargestellt werden:

  1. Ziffer eins
    die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden;
  2. Ziffer 2
    die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß Paragraph 7, ermittelten Gefahren im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz eins, GewO 1994 begegnet werden soll;
  3. Ziffer 3
    sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden;
  4. Ziffer 4
    in Ergänzung der Nachweise gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, Absatz 5, Ziffer 3, GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035818