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§ 11 ÜIG

Fassungen
28.09.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 355/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1128.09.200230.06.2007 BGBl. II Nr. 355/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.09.2002BGBl. II Nr. 355/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

ÜIG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11, (1) Der Erzeuger und der Lagerhalter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Absatz eins, genannten Personen Einsicht zu nehmen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich achten. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln darüber, ob alle Voraussetzungen über den Bestand oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erfüllt sind, können die Prüforgane dem Anspruchswerber die Vorlage weiterer Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Absatz eins, genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die für eine Prüfung des Anspruches erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und alle Unterlagen zu beschaffen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Anspruchwerber mindestens sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Betriebszeit

Gesetzesnummer

20002194

Dokumentnummer

NOR40035840