Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Der Erzeuger und der Lagerhalter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.Paragraph 11, (1) Der Erzeuger und der Lagerhalter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Betriebs- bzw. Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen Einsicht zu nehmen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich achten. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln darüber, ob alle Voraussetzungen über den Bestand oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erfüllt sind, können die Prüforgane dem Anspruchswerber die Vorlage weiterer Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Absatz eins, genannten Personen Einsicht zu nehmen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich achten. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei begründeten Zweifeln darüber, ob alle Voraussetzungen über den Bestand oder die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erfüllt sind, können die Prüforgane dem Anspruchswerber die Vorlage weiterer Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Absatz eins, genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 genannten Personen haben die für eine Prüfung des Anspruches erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und alle Unterlagen zu beschaffen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Anspruchwerber mindestens sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren.Die in Absatz eins, genannten Personen haben die für eine Prüfung des Anspruches erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und alle Unterlagen zu beschaffen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind vom Anspruchwerber mindestens sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Betriebszeit
Dokumentnummer
NOR40035840