Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beschränkungen
§ 6. (1) Der Erzeuger ist pro Hektar durch Überschwemmung geschädigter und für die Viehfütterung vorgesehener landwirtschaftlicher Nutzfläche höchstens zum Bezug folgender Getreidemengen berechtigt:Paragraph 6, (1) Der Erzeuger ist pro Hektar durch Überschwemmung geschädigter und für die Viehfütterung vorgesehener landwirtschaftlicher Nutzfläche höchstens zum Bezug folgender Getreidemengen berechtigt:
4 000 kg /ha Schadensfläche bei Getreide- und Eiweißpflanzen (exklusive Mais);
8 000 kg /ha Schadensfläche bei Mais;
2 500 kg /ha Schadensfläche bei sonstigem Feldfutter und Grünland.
(2)Absatz 2,Im Falle der Schädigung von Lagervorräten ist der Erzeuger zum Bezug von
100% des Gewichts des vernichteten Körnerfutters und Mischfutters und
33% des Gewichts des vernichteten Grundfutters (Heu, Silage usw.)
berechtigt.
(3)Absatz 3,Der Bezug kann (abgesehen im Fall der Kürzung) ausschließlich in ganzen Tonnen erfolgen. Die Verladetoleranz darf 5% der maximalen Bezugsmenge nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die maximale tatsächliche Bezugsmenge ist mit dem Ausmaß des tatsächlich entstandenen Schadens und mit dem Jahresbedarf an Getreide für die am Betrieb gehaltenen Nutztiere beschränkt.
Schlagworte
Getreidepflanze
Dokumentnummer
NOR40035835