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§ 6 ÜIG

Fassungen
28.09.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 355/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.09.200230.06.2007 BGBl. II Nr. 355/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.09.2002BGBl. II Nr. 355/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

ÜIG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beschränkungen

Paragraph 6, (1) Der Erzeuger ist pro Hektar durch Überschwemmung geschädigter und für die Viehfütterung vorgesehener landwirtschaftlicher Nutzfläche höchstens zum Bezug folgender Getreidemengen berechtigt:

  1. Ziffer eins
    4 000 kg /ha Schadensfläche bei Getreide- und Eiweißpflanzen (exklusive Mais);
  2. Ziffer 2
    8 000 kg /ha Schadensfläche bei Mais;
  3. Ziffer 3
    2 500 kg /ha Schadensfläche bei sonstigem Feldfutter und Grünland.
  1. Absatz 2,Im Falle der Schädigung von Lagervorräten ist der Erzeuger zum Bezug von
    1. Ziffer eins
      100% des Gewichts des vernichteten Körnerfutters und Mischfutters und
    2. Ziffer 2
      33% des Gewichts des vernichteten Grundfutters (Heu, Silage usw.)
    berechtigt.
  2. Absatz 3,Der Bezug kann (abgesehen im Fall der Kürzung) ausschließlich in ganzen Tonnen erfolgen. Die Verladetoleranz darf 5% der maximalen Bezugsmenge nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Die maximale tatsächliche Bezugsmenge ist mit dem Ausmaß des tatsächlich entstandenen Schadens und mit dem Jahresbedarf an Getreide für die am Betrieb gehaltenen Nutztiere beschränkt.

Schlagworte

Getreidepflanze

Gesetzesnummer

20002194

Dokumentnummer

NOR40035835