Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berechtigungsschein
§ 7. (1) Der Nachweis des Anspruchs auf Bezug von verbilligtem Getreide im Rahmen dieser Regelung erfolgt mit dem auf Basis des Schadensprotokolls von der zuständigen BBK auszustellenden und zu bestätigenden Berechtigungsschein. Die Freigabe zur Ausstellung des Berechtigungsscheines erfolgt durch die AMA. Sie stellt die Annahme des Kaufantrags dar. Die beantragte Bezugsmenge kann auch auf mehrere Berechtigungsscheine für einen gestaffelten Bezug aufgeteilt werden. Der Berechtigungsschein hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 7, (1) Der Nachweis des Anspruchs auf Bezug von verbilligtem Getreide im Rahmen dieser Regelung erfolgt mit dem auf Basis des Schadensprotokolls von der zuständigen BBK auszustellenden und zu bestätigenden Berechtigungsschein. Die Freigabe zur Ausstellung des Berechtigungsscheines erfolgt durch die AMA. Sie stellt die Annahme des Kaufantrags dar. Die beantragte Bezugsmenge kann auch auf mehrere Berechtigungsscheine für einen gestaffelten Bezug aufgeteilt werden. Der Berechtigungsschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Name, Anschrift, Betriebsnummer des Erzeugers,
die beantragte Bezugsmenge und deren Bestätigung durch die BBK,
die tatsächlich bezogene Menge pro Getreideart in Kilogramm und deren Bestätigung durch den betreffenden Lagerhalter,
Unterschrift des Erzeugers.
Dokumentnummer
NOR40035836