Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kürzung
§ 9. Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert. Paragraph 9, Im Falle der Überschreitung der für diese Ausnahmeregelung zur Verfügung stehenden Getreidemenge erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Mengen. Der Erzeuger wird in diesem Fall von der Agrarmarkt Austria rechtzeitig informiert.
Dokumentnummer
NOR40035838